Vereinssatzung

Satzung des SC Constantin 1930 Herne-Mark e. V.
(beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 23. Oktober 2009)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen: Sportclub Constantin 1930 Herne-Mark e. V.
2) Die Kurzform lautet SC Constantin. Die Vereinsfarben sind grün, weiß, rot.
3) Der Sitz des Vereins ist Herne. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Herne unter der Nummer: 10 VR 97 eingetragen.
4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports auf allen Gebieten. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die planmäßige Pflege aller betriebenen Sportarten und aller sonstigen sportlichen Betätigungen als Mittel zur körperlichen Ertüchtigung und sittlichen Festigung der Sportler, vor allem der Jugendlichen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Auflösungsbestimmung
Bei der Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes nach § 2 fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Herne mit der Maßgabe zu, es für die unter § 2 aufgeführten Zwecke zu verwenden.
§ 4 Verbandszugehörigkeit
1. Der Verein wird Mitglied der vorgeschriebenen oder durch Vorstandsbeschluss vorgesehenen Verbände auf Stadt-, Landes- und Bundesebene.
2. Die Mitglieder haben die Bestimmungen der Verbände, denen der Verein angehört, zu beachten.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben möchte, muss ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand richten. Der Vorstand beschließt die Aufnahme.
3. Für die Aufnahme von aktiven Jugendlichen ist der Jugendvorstand zuständig.
4. Arten der Mitgliedschaft
a) Aktive Mitgliedschaft
b) Passive Mitgliedschaft
c) Ehrenmitgliedschaft
d) Ehrenvorsitzender
5. Die Mitgliedschaften unter Abs. 4. c) und d) regelt die Ehrenordnung des Vereins.
§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt und wählbar sind alle volljährigen Mitglieder. Sie können zu allen Ämtern gewählt werden.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Ableben
b) durch den Austritt aus dem Verein
c) Streichung aus der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss
2. Der Austritt ist zum Ende eines Halbjahres zulässig und muss dem Vorstand spätestens ein Monat vor Ende des Halbjahres schriftlich zugegangen sein.
3. Die Streichung aus der Mitgliederliste kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des Mahnschreibens zwei Monate vergangen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4. Der Ausschluss ist aus wichtigem Grund zulässig.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
a) Grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, gegen seine innere Ordnung oder gegen die Anordnungen der Vereinsorgane
b) Beeinträchtigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit
c) Strafbare Handlungen zum Nachteil des Vereins oder eines seiner Mitglieder
5. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheiden der Ältestenrat und ggf. der Ehrenvorsitzende.
Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht auf Berufung in der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe dem Vorstand anzuzeigen. Wird die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt, so wird der Ausschluss mit Ablauf der Monatsfrist wirksam. Der Rechtsweg ist in diesem Fall ausgeschlossen.
§ 8 Beitragspflicht
1. Die Mitgliedschaft begründet die Verpflichtung, die beschlossenen Beiträge zu bezahlen.
2. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung. Diese soll auch Bestimmungen über die Fälligkeit der Beiträge enthalten und Maßnahmen vorsehen, die sicher stellen, dass eine pünktliche Zahlung gewährleistet bleibt.
3. Von Ehrenmitgliedern und vom Ehrenvorsitzenden werden keine Beiträge erhoben.
§ 9 Maßregelungen
Mitglieder, die gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins oder Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) Angemessene Geldstrafe
c) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
§ 10 Vereinsorgane
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Ältestenrat (Ehrenrat)
d) Vereinsjugendtag
§ 11 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres durchzuführen.
3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche oder öffentliche Mitteilung an alle stimmberechtigten Mitglieder. Zwischen Einberufung und dem Versammlungstag muss eine Frist von vier Wochen liegen.
4. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und der Mitglieder des Ältestenrates
b) Bestätigung des Jugendleiters
c) Entgegennahme der Jahresberichte
d) Erlass und Änderung der Beitragsordnung, der Ehrenordnung und ggf. weitere Ordnungen
e) Bestätigung der Jugendordnung
f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
g) Beschlussfassung über die Berufung eines Ausschließungsbeschlusses eines Mitglieds
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern und des Ehrenvorsitzenden
i) Auflösung des Vereins
5. Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht
c) Bericht der technischen Ausschüsse
d) Bericht der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahlen (soweit diese erforderlich sind)
g) Bestätigung der Wahl des 1. Jugendleiter (soweit dieses erforderlich ist)
h) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung istinnerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen wenn:
a) Der Vorstand es beschließt
b) Ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand unter Angabe von Zweck und Gründen es beantragt hat.
7. Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
9. Anträge können von Mitgliedern und dem Vorstand gestellt werden.
10. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand zugegangen sind. Die erforderliche Änderung der Tagesordnung muss gemäß Angabe in der Einladung zur Mitgliederversammlung veröffentlicht werden.
§ 12 Der Vorstand
1. Der Vorstand soll bestehen aus dem:
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) 1. Geschäftsführer
d) 2. Geschäftsführer
e) 1. Kassierer
f) 2. Kassierer
g) 1. Jugendleiter
Die Wahl weiterer Vorstandsmitglieder obliegt der Mitgliederversammlung. Der Vorstand muss mindestens aus den Mitgliedern nach § 12, Abs. 2 bestehen.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer und der 1. Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
4. Für ein während der Amtszeit ausgeschiedenes Mitglied erfolgt Neuwahl in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
5. Der Vorstand leitet den Verein. Ihm obliegt die Geschäftsführung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
6. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
7. Der Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
8. Der Ehrenvorsitzende kann auf Einladung des Vorstandes an dessen Sitzungen beratend teilnehmen.
9.Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

§ 13 Der Ältestenrat
1. In den Ältestenrat können nur Mitglieder gewählt werden, die entweder mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins sind oder 2 Jahre dem Vorstand angehört haben.
2. Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig auch dem Ältestenrat angehören.
3. Dem Ältestenrat obliegen folgende Aufgaben:
a) Schlichtung von Unstimmigkeiten, bei denen der Ältestenrat von einem Mitglied oder dem Vorstand angerufen wird.
b) Schlichtung von Unstimmigkeiten, sofern diese vom Vorstand dem Ältesten- oder Ehrenrat übertragen werden.
c) Beschlussfassung über Anträge zum Ausschluss von Mitgliedern.
4. Sämtliche Sitzungen des Ältestenrates sind streng vertraulich. Sie sind niederschriftlich festzulegen.
§ 14 Der Vereinsjugendtag
(Die Jugend des Vereins)
Die Jugend des Vereins wird in einer eigenständigen Abteilung geführt. Ihr oberstes Organ ist der Vereinsjugendtag. Seine Aufgaben regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag des Vereinsjugendtages von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist nicht Satzungsbestandteil.
1. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der Jugendordnung unter Beachtung der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbstständig.
2. Sie betreibt eine eigene Kassenführung unter der Maßgabe des satzungsgemäßen Zwecks.
3. Sie ist berechtigt Beiträge ihrer Mitglieder selbstständig festzulegen und zu erheben.
4. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
5. Die jährliche Einnahme/Überschussrechnung ist dem Vereinsvorstand vorzulegen und durch deren Kassenprüfer prüfen zu lassen.
6. Alles Weitere regelt die Jugendordnung.
§ 15 Kassenprüfung
1. Die Kasse des Vereins und die Kasse der Jugendabeilung werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft.
2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung bzw. dem Vereinsjugendtag einen Bericht über die jeweilige Prüfung und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
3. Die Wahl von zwei Kassenprüfern und einem stellv. Kassenprüfer erfolgt alle zwei Jahre.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer absoluten Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Herne, 23. Oktober 2009
gez. 1. Vorsitzender Winfried Köhnicke

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