Jugendordnung

Jugendordnung des SC Constantin Herne Mark 1930 e.V.

Präambel

In dem Bewusstsein , dass das Fußballspiel aufgrund seiner Vielseitigkeit den jungen Menschen besonders anspricht, in der Überzeugung, dass das Fußballspiel ein hervorragendes Mittel ganzheitlicher Erziehung ist und in der Absicht außerschulisch sportliche und außersportliche Erziehungsarbeit zu leisten, gibt sich die Jugend des SC Constantin Herne Mark e.V. folgende Ordnung.
1. Ziele der Jugendarbeit
1.1 Körperlich-seelischer Bereich
a) Die Jugend des SC Constantin Herne Mark 1930 e.V. soll das Fußballspiel als Grundlage sportlicher Jugendarbeit pflegen und fördern.
b) Jede sportliche Betätigung muss der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit dienen und soll die Lebensfreude wecken und steigern.
1.2 Geistig-sozialer Bereich
a) Jugendarbeit in einem Sportverein prägt in hohem Maße Verhalten und Bewusstsein der Jugendlichen. Kennzeichnend für ihre Lebensphase ist die weitgehend ungeprüfte Übernahme angebotener
Leitbilder und Normen. Art und Inhalt der Jugendarbeit beeinflussen das gesellschaftliche Verhalten junger Menschen.
b) Hieraus ergeben sich die Aufgaben:
1. Mitbestimmung der Jugendlichen nach demokratischen Grundsätzen.
2. Selbstverwaltung der Jugendabteilung im Rahmen der Gesamtorganisation.
3. Bewusstseinmachung sozialer Beziehungsgeflechte in Gruppe, Mannschaft, Abteilung, Verein und Verband.
4. Erhellung von Ursachen sozialer Konflikte und deren bewusste Austragung in einem überschaubaren Bereich, wie in der Gruppe, der Mannschaft, der Abteilung und des Vereins.
1.3 Weiter Aufgaben
a) Jugendarbeit im SC Constantin Herne Mark 1930 e.V. wird getragen von Mitarbeitern, die demokratisch gewählt oder durch zuständige Gremien in ihr Amt berufen wurden.
b) Bildungseinfluss aus Elternhaus, Schule,
Kirche, Beruf und Verbänden muss erkannt und durch die sportliche und außersportliche Jugendarbeit wirksam ergänzt werden.
c) Die Jugend des SC Constantin Herne Mark 1930 e.V. soll Begegnungen mit der Jugend des In- und Auslandes suchen und fördern. Beziehungen zu anderen Verbänden der Jugendarbeit und des Sports pflegen und mit Trägern öffentlicher Belange auf allen Ebenen zusammenarbeiten.
2. Mitgliedschaft in der Jugendabteilung
Mitglieder der Jugendabteilung des SC Constantin Herne Mark e.V. sind alle weiblichen und männlichen jugendlichen Vereinsmitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sowie die gewählten und berufenen Mitglieder des Jugendvorstandes.
3. Organe der Jugend
3.1 Organe der Jugend des SC ConstantinHerne Mark 1930 e.V. sind:
a) der Vereinsjugendtag
b) der Jugendvorstand
4. Vereinsjugendtag
4.1 Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage. Sie sind das oberste Organ der Jugend des SC Constantin Herne Mark 1930 e.V. Beschlüsse des Vereinsjugendtages erfolgen im Rahmen der geltenden Vereinssatzung.
4.2 Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:
a) Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendvorstandes.
b) Entlastung des Jugendvorstandes.
c) Wahl des Jugendvorstandes (falls erforderlich).
d) Festlegung der Beitragsordnung.
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
4.3 Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich statt und zwar spätestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Hauptvereins.
Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche oder öffentliche Mitteilung an alle stimmberechtigten Mitglieder.
Zwischen Einberufung und dem Versammlungstag muss eine Frist von vier Wochen liegen.
4.4 Ein außerordentlicher Vereinsjugendtag ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen wenn:
a) Der Vorstand es beschließt
b) Ein 1/3 der stimmberechtigten Mitgliederschriftlich beim Vorstand unter Angabe von Zweck und Gründen es beantragt hat.
4.5 Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
5. Jugendvorstand
(Vereinsjugendausschuss)
5.1 Der Vorstand sollte bestehen aus dem:
a) 1. Jugendleiter
b) 2. Jugendleiter
c) 1. Geschäftsführer
d) 2. Geschäftsführer
e) 1. Kassierer
f) 2. Kassierer
5.2 Der 1. Jugendleiter und der 1. Geschäftsführer vertreten die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen.
5.3 Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden von dem Vereinsjugendtag für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendvorstandes im Amt.
5.4 In den Jugendvorstand ist jedes geschäftsfähige Vereinsmitglied wählbar.
5.5 Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinsatzung, der Jugendordnung, sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
5.6 Der Jugendvorstand ist für seine Beschlüsse gegenüber dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
5.7 Die Sitzungen des Jugendvorstandes finden nach Bedarf statt. Sie sind nicht öffentlich. Die Einladung von Außenstehenden zu den Sitzungen liegt im Ermessen des Jugendvorstandes.
5.8Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet alleine über die Verwendung der ihr zufließenden öffentlichen und zweckgebunden Mittel, der vom Vereinsvorstand im Haushaltsplan der Jugendabteilung zugewiesene Beträge, sowie alle sonstigen, der Jugendabteilung zur Verfügung stehenden, finanziellen und materiellen Mittel.
6. Kassenprüfer der Jugend
6.1 Die Kasse der Jugendabteilung wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft.
6.2 Die Kassenprüfer erstatten dem Vereinsjugendtag einen Bericht über die jeweilige Prüfung und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
6.3 Kassenprüfer dürfen nicht dem Jugendvorstand des Vereins angehören.
7. Spielordnung
Einzelheiten der Spiele regelt die Jugendspielordnung des Westdeutschen Fußballverbandes. Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu stärken.
8. Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel (2/3) der anwesenden Stimmberechtigten.

Beschlossen im Vereinsjugendtag
vom 25 Januar 02

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